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   OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19   

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OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19 (https://dejure.org/2019,41657)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2019 - 2 NB 552/19 (https://dejure.org/2019,41657)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2019 - 2 NB 552/19 (https://dejure.org/2019,41657)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Daraus ergibt sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48).

    Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).".

    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Für eine Anlehnung an die Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO spricht auch, dass - wie der Senat bereits in der Vergangenheit herausgestellt hat - die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze im Vergleich zu einem Regelstudiengang abzuschmelzen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:.

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

    Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften.

    In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

    Auch der Umstand, dass die Firma L in ihrer ergänzenden Stellungnahme (vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass über diese Zahl hinausgehende Zulassungen von weiteren Studienbewerbern die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschreiten würden, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2019 - 2 NB 533/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nds. KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nicht gerecht, so dass sie aller Voraussicht nach nichtig ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 - , Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, in juris m. w. N.).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Vorsemestern beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.).

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

    Zum weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, auch eine Betrachtung der tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen zeige, dass bereits eine Kapazitätsüberschreitung eingetreten sei, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2019 (- 2 NB 533/19 -) zum Sommersemester 2019 ausgeführt, dass die Aussagekraft einer solchen Betrachtungsweise fraglich ist, da grundsätzlich eine abstrakte kapazitätsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist.

    Kapazitätsrechtlich allenfalls relevante einzelne Belastungsspitzen in bestimmten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus einer Betrachtung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen nicht (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 40 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2019 - 2 LC 655/17

    Anspruch innerkapazitärer; Anteilsquoten; Ausbildungskapazität; außerkapazitärer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

    In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.).

    Ambulante Patienten schließlich sind im Rahmen der Berechnung der stationären Kapazität nicht zu berücksichtigen, da sie bereits hinreichend über die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO erfasst sind (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 21 ff.).

    Auch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Hochschulzulassungsstaatsvertrag (StV) i. V. m. § 20 KapVO eröffnete Befugnis zu einer von den Vorgaben der KapVO abweichenden Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge macht eine eigenständige normative Berechnungsvorgabe für den Modellstudiengang nicht entbehrlich, denn diese Vorschriften ermöglichen aufgrund des Zeitablaufes seit der Einführung des Modellstudienganges HannibaL im Jahr 2005 keinen Verzicht auf eine konkrete Normierung der Kapazitätsberechnung mehr (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 21 ff., v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 12 ff. und v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rn. 26; zum Modellstudiengang an der RWTH Aachen vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 5 ff.).

    - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) zu verpflichten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) zu verpflichten.

    12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten wie der zur Bewältigung dieses Abwägungsprogramms vorrangig berufene Normgeber (so auch OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris Rn. 14).

    Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ; Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 ; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 ; Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 15; Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, juris Rn. 106).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

    Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 21 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 104/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nds. KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nicht gerecht, so dass sie aller Voraussicht nach nichtig ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 - , Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, in juris m. w. N.).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

    Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden.

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19
    Aus dem Begriff der "außeruniversitären Krankenanstalten" in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO bzw. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO folgt nichts Anderes, denn dieser bezieht sich nicht nur auf externe Lehrkrankenhäuser, in denen stationäre Leistungen angeboten werden, sondern auf alle externen Einrichtungen, die eine gewisse organisatorische Verfestigung bieten, wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat (also auch auf Lehrpraxen, vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 25).

    Anders als bei der Berechnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 24) sind die extern durchgeführten Blockpraktika (Zeilen 97, 156 und 180 der Modulliste) daher nicht zu berücksichtigen.

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - 13 B 114/16

    Zulässigkeit der Berechnung der kapazität abweichend von den Vorgaben der

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 15/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2019 - 2 NB 407/18

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 5 NC 12.16

    Zulässigkeit der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05

    Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung eines

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 117/20

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Wintersemester 2019/2020 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils in juris).

    Auf die Beschwerden von erfolglos gebliebenen Studienbewerbern hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. -, in juris) sowie zum Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 u. a. -, in juris) entschieden, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen ist.

    11 In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. - alle in juris).

    Die externe Kapazität errechnet der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO als Aufschlag auf die bei der Antragsgegnerin selbst bestehende Gesamtkapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen - einerseits - den in der dem Kapazitätsbericht beigefügten Modulliste in der Spalte "PE_0" vermerkten externen Lehrveranstaltungen, welche nicht den Kategorien Blockpraktikum (BP) oder Exkursion (E) zuzurechnen sind, sowie - andererseits - den sich aus Modulliste ergebenden gesamtem patientenbezogenen Unterrichtsstunden, welche nicht den Kategorien BP oder E zuzuordnen sind und die nicht in die Spalte "PE_1a oder PE_1b" (Unterricht an Schauspielern und Phantomen) fallen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. -, jeweils juris Rn. 28 ff.).

    Der Senat hält vielmehr an den diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 28. November 2018 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52) fest.

    Insofern, als die Antragsgegnerin anführt, dass die vom Senat vorgenommene Auslegung sich nicht auf den Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität stützen könne, da damals die Erhöhung aufgrund externer Kapazität in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO geregelt gewesen sei, also nicht auch auf die ambulante Kapazität habe aufgeschlagen werden können, verkennt sie, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 den genannten Interpretationsbeschluss nur insofern herangezogen hat, als er hieraus abgeleitet hat, dass eine "entsprechende" Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen der außeruniversitären Ausbildung und der Gesamtausbildung am Patienten (sei sie stationär oder ambulant) vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Der Senat weist zudem erneut darauf hin, dass die vorgenommene Berechnungsweise der von der Antragsgegnerin selbst in ihrem Kapazitätsberichten auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO jahrelang geübten Praxis entspricht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52).

    Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Praxis der Antragsgegnerin zu korrigieren (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55).

    Der Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Senat bei der Berechnung der stationären Kapazität lediglich deshalb auf eine entsprechende Anwendung der für den Regelstudiengang Medizin geltenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO geltenden Bestimmung und mithin auf die dieser zugrunde liegende klassische Kapazitätsformel zurückgreift, da diejenige für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO aller Voraussicht nach nichtig ist und er die für den Regelstudiengang geltende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mitsamt der zugrunde liegenden klassischen Kapazitätsformel als grundsätzlich valide ansieht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 42 ff., m. w. N.).

    Ein Bedürfnis dafür, zu ermitteln, ob im weiteren Verlauf des streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/2020 noch Exmatrikulationen im Modellstudiengang der Antragsgegnerin stattgefunden habe, besteht nicht, da ein eventueller Schwund bereits über den vom Verwaltungsgericht in seiner Berechnung vorgenommenen Schwundausgleich unter Anlegung des von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 6. März 2019 ermittelten Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 1, 0074 abgedeckt ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 56).

    Insofern verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 33 ff.).

    Denn einem starren Sicherheitszuschlag ist die Gefahr immanent, entweder zu einer fortdauernden Unterschätzung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität oder bereits zu einer Kapazitätsüberschätzung zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 34).

    Die Antragsteller haben insofern - wie bereits in den Vorsemestern - nicht dargelegt, dass die Kategorie der "Behandlungstage" mit der hier kapazitätsrechtlich relevanten Kategorie der "Belegungstage" i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO gleichzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 46).

    Die Ausführungen der Antragsteller, auch die Einbestellung von Patienten in den Tageskliniken sei planbar und könne daher in den Unterricht einbezogen werden, entkräftet die bisherigen Bedenken des Senats an einer Einbeziehung der teilstationären Fälle nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 47).

    Die vom Senat vorgenommene Berechnungsweise (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, führt zur Ermittlung des prozentualen Anteils der externen Veranstaltungen an dem gesamten zu berücksichtigenden patientenbezogenen Unterricht des Modellstudiengangs HannibaL.

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u.a. - Senatsbeschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, jeweils in juris).

    Der Senat führt deshalb seine ständige Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO - in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung - als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fort und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. - v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. - v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 - v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. - v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. - sowie zuletzt v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 - alle in juris).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 471/19

    Curricularanteil; Deputatsermäßigung; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Derartige Lehrmethoden stellen keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 NB 690/19

    BACES-Untersuchung; Belegungsliste; CNW; Curricularanteil; Deputatsreduktion;

    Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen die endgültigen Ergebnisse der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochenen sogenannten BACES-Studie noch aus, sodass es dem Normgeber weiterhin unbenommen bleibt, den endgültigen Abschlussbericht dieser Untersuchung abzuwarten, sodass zurzeit auch eine gerichtliche Korrektur dieses normativen Parameters nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 38 zum Modellstudiengang der MHH).

    Das Land Berlin ist wegen fehlender valider Datengrundlagen inzwischen - wenn auch unter Hinzufügung eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags - wieder zu dem Ausgangsparameter von 15, 5 % zurückgekehrt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 485/19

    Belegungsliste; Curricularanteil; Curriculareigenanteil: proportionale Kürzung;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Derartige Lehrmethoden stellen keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 770/18

    CNW-Wert; Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Derartige Lehrmethoden stellen keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 766/18

    Curricularanteil; Deputatsverminderung; Dienstleistungsexport; Gesamt-CNW;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).

    Derartige Lehrmethoden stellen keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 57).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2020 - 5 NC 20.19

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS 2018/19, 1. FS;

    Dies ändert jedoch - ungeachtet dessen, dass die Interpretation der Studienergebnisse durch den Verordnungsgeber gegenüber dem Äquivalenzwert 15, 5 % der tagesbelegten Betten kapazitätsfreundlich sein mag - nichts daran, dass die Berechnung des Prozentwertes von 17, 1 der tagesbelegten Betten unschlüssig und es Sache des Verordnungsgebers und nicht des Senats ist, eine Neuregelung auf einer validen Datengrundlage zu treffen (zur vorrangigen Verpflichtung des Normgebers vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41-42/84 u.a. -, juris Rn. 13; s. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 2 NB 766/18 -, juris Rn. 11 f. und vom 28. November 2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 39 f. mit dem Hinweis auf das Fehlen eines tragfähigen Berechnungsmodells für § 17a KapVO Bln).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 2 NB 69/21

    Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport;

    Der Zeitpunkt, in dem die Hochschule einen wieder frei gewordenen Studienplatz nicht mehr nachbesetzen muss, sondern unbesetzt lassen darf und den Abgang des Studierenden als Schwund zu verbuchen hat, ist auf zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu setzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 56; Beschl. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris Rn. 89; Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 88; Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 16).".
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 2 NB 765/18

    Betreuungsrelation; Humanmedizin; Lehreinheit Klinik; Lehreinheit Vorklinik;

    Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff. und Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 44, jeweils m. w. N.).
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